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News zu den neuen Kreditrichtlinien
Ab 11.06.2010 gelten in Europa neue Verbraucherkreditrichtlinien. Unterm Strich verbessern diese hauptsächlich die Position des Kreditnehmers. Insbesondere werden die Verbraucherrechte bezüglich des Abschluss, der Kündigung und des Widerrufs bzw. des Rücktrittsrechts des Kreditnehmers gestärkt. Das Kreditinstitut muss den Kreditnehmer vor Abschluss eines Vertrages unmissverständlich über Vor- und Nachteile des jeweiligen Finanzprodukts mittels eines europaweit genormten Standardinformationsblatts aufklären. Mit diesem kann unter anderem der effektive Jahreszins verglichen werden. Auch in Bezug auf die Werbung für Finanzprodukte hat sich einiges geändert: Künftig müssen schon in der Werbung alle Kosten des Produkts angegeben werden, außerdem ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, bei der Werbung die so genannte Zwei-Drittel-Regelung beachten. Diese besagt, dass mindestens zwei Drittel von den Verträgen, die ausgehend von der Werbung abgeschlossen wurden, den beworbenen oder einen niedrigeren effektiven Jahreszins aufweisen müssen. Falls die Bank für die Vergabe eines Kredits eine Restschuldversicherung fordert, die die Rückzahlung des Kredits oder Kleinkredit im Falle von Arbeitslosigkeit oder Tod des Kreditnehmers sicherstellt, müssen die Kosten für diese in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden. Diese Regelung greift auch in dem Fall, dass es der Bank nicht möglich ist, nachzuweisen, dass der Abschluss einer solchen Versicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredits darstellte. Nach der neuen EU-Richtlinie soll der Verbraucher den Vertrag künftig jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist kündigen können. Darüber hinaus soll auch das vorzeitige Begleichen der Kreditsumme ermöglicht werden, wobei den Banken allerdings vorbehalten bleibt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Die Entschädigung darf aber 1 Prozent der zurückgezahlten Summe nicht überschreiten, bei einer Kreditlaufzeit von unter einem Jahr liegt die Grenze bei 0,5 Prozent. Die Verbesserung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts betrifft neben Verbraucherverträgen auch Versicherungsverträge. Demnach beginnt die Widerrufsfrist dann, wenn der Kunde die vorschriftsmäßigen Pflichtangaben bezüglich seines Kreditvertrages erhalten hat. Für den Fall, dass diese seitens des Kreditinstituts erst verspätet ausgegeben werden, tritt eine automatische Verlängerung der Kündigungsfrist von 14 Tagen auf einen Monat inkraft. Hinterlasse einen Kommentar
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